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Die Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ”Pro Budenheim e.V.” Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen. Sitz ist Budenheim, Gerichtsstand ist Mainz.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Interessen der ansässigen Gewerbeunternehmen, der selbständigen Unternehmer und Freiberufler zum Zweck der Verwirklichung und Weiterentwicklung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in Budenheim im Sinne der sozialen Marktwirtschaft zu vertreten.
Im einzelnen dient der Vereinszweck der
a) Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des freien Unternehmertums in Budenheim, wie zum Beispiel PR und Werbeaktionen für Budenheimer Unternehmen und Unternehmergruppen.
b) Vertretung der Interessen gegenüber des Gemeinderates, des Kreistages und des Landtages sowie gegenüber den entsprechenden Behörden und Institutionen, inklusive der Entwicklung eines einheitliches Meinungsbildes.
c) Ansprechpartner für die Gemeindeverwaltung bei Maßnahmen der Gemeindeentwicklung, wie zum Beispiel bei Veränderung des Bebauungsplans und Ausweisung von Gewerbeflächen.
d) Aktive Mitarbeit bei der Planung und Ausführung des Erscheinungsbildes der Gemeinde zur Erhöhung der Lebens- , Arbeits- und Wohnqualität in Budenheim.

§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können werden: selbständige Unternehmer, Freiberufler, und juristische Personen (Unternehmen, Firmen) vertreten durch den Geschäftsführer, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit in Budenheim ausüben.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihren Hauptwohnsitz in Budenheim hat.
Ehrenmitglied kann der gewählte Bürgermeister der Gemeinde Budenheim werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft erlischt
1.durch Tod
2.durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt muß schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist voll zu entrichten.
3.durch Konkurs oder Vergleich
4.durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung. Beitragsrückstände können ebenfalls ein Grund zum Ausschluß sein, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Den Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes wegen Zahlungsrückstandes faßt der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung bei der Mitgliederversammlung einzureichen.
Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse des Vereinsvorstandes gebunden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, fristgerecht alle Beiträge zu zahlen.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand: er besteht aus dem Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3.der Vorstand kann durch Zuwahl durch die Mitgliederversammlung mit bis zu vier Beisitzern erweitert werden
4.die Leiter der Arbeitskreise und Ausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist. (Poststempel).
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
2.Entlastung des gesamten Vorstandes
3.Wahl des neuen Vorstandes
4.Wahl eines Kassenprüfers
5.Jede Änderung der Satzung
6.Entscheidung über die eingereichten Anträge
7.Auflösung des Vereins.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlußfähig, so ist eine zweite Mitgleiderversammlung mit dem gleichen Gegenstand (Tagesordnung) einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge und Wahlvorschläge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins können nur gefaßt werden, wenn dies der Mitgliederversammlung vorher ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer anzufertigen. Bei Abwesenheit des Schriftführers ist das Protokoll von einem vom Vorstand zu benennenden stimmberechtigten Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist gemeinsam vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten die Abschrift des Protokolls sowie das Verzeichnis der Mitglieder auf Verlangen.

§ 8 Ausschüsse und Arbeitskreise
Mitglieder können sich jederzeit mit Genehmigung des Vorstandes und unter Leitung eines ordentlichen Mitgliedes zu Ausschüssen und Arbeitskreisen zusammenschließen.
Ausschüsse und Arbeitskreise sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Sie sind bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nur im Einvernehmen mit dem Vorstand berechtigt an die Öffentlichkeit zu treten.
Finanzielle Unterstützung werden den Ausschüssen und Arbeitskreisen nur im Rahmen des Wirtschaftsplans für außergewöhnliche Aktivitäten durch den Vorstand gewährt.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschriften sind 3 Jahre aufzubewahren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

§ 10 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit sie den Betrag des Kassenbestandes nicht überschreiten. Verbindlichkeiten über den Kassenbestand hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zu Lasten des Vereins eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung des Vereins sind von der Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins den Mitgliedern zu.

§ 12 Beiträge
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben notwendigen Geldmittel werden von den Mitgliedern durch laufende Beiträge aufgebracht.
Der Beitrag ist jeweils mit dem Beginn des anlaufenden Geschäftsjahres für 12 Monate fällig. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag anteilig nach Monaten fällig.
Die Beiträge werden durch Bankeinzug entrichtet.
Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt: DM 10,00 je Monat
Fördernde Mitglieder legen ihren jeweiligen Beitrag, der mindestens DM 5,00 je Monat beträgt, selbst fest.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Budenheim, den 25.11.1998
gez.
Vorstand Pro Budenheim